stellen. Dabei wird die gesetzmässig geschuldete Steuer auf dem Weg einer Schätzung festgestellt, wenn für eine ziffernmässig genaue Veranlagung die notwendigen Grundlagen fehlen. Sie ist eine besondere Methode der Sachverhaltsermittlung, die der Sicherstellung einer möglichst gleichmässigen Behandlung aller Steuerpflichtigen dient (Peter Mäusli-Allenspach/Mathias Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, Muri/Bern, 2001, S. 203; VGU A 01 93). b) Die Ermessensbetätigung der Veranlagungsbehörde bezieht sich demnach auf die Ermittlung der steuerbegründenden Tatsachen.