137 Abs. 4 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Dabei deckt sich der Begriff «offensichtliche Unrichtigkeit» mit dem «Vorwurf der Willkür» (Botschaften der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 7, 1998–99, S. 280). Als willkürlich ist eine Ermessenstaxation zu bezeichnen, wenn sich aus den der Steuerverwaltung zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die tatsächlichen Verhältnisse angemessen gewürdigt worden sind. Der Einwand der objektiven Unrichtigkeit der Ermessenstaxation vermag hingegen nicht zu genügen.