{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-20_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097675565ff343b41de07f767b17da20fb2b66a50af61446023fb83dbdeed2e454caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097675565ff343b41de07f767b17da20fb2b66a50af61446023fb83dbdeed2e454caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_20", "Checksum": "7646c346c43b42ffff2bfe6b11f5b930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:16", "Checksum": "fe0ed168848a190a8e7628914844f077", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 20\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n Steuern 8\nImposte\n\n20 Nachlasssteuer. Ermessenstaxation. Kognition des Verwaltungsgerichtes.\n— Begriff der Ermessenstaxation (E.1a).\n— DasVerwaltungsgericht kann auch bei einer Ermessenstaxation alle Rechtsfragen frei überprüfen (E.1b).\n\nImposta sulle successioni. Tassazione secondo doveroso\napprezzamento. Cognizione delTribunale amministrativo.\n— Nozione di tassazione secondo doveroso apprezzamento (cons. 1a).\n— Anche nell’ambito di una simile tassazione il Tribunale\namministrativo può esaminare liberamente tutte le questioni di diritto (cons. 1b).\n\nErwägungen:\n1. a) Kommt der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht\nim Veranlagungsverfahren nicht in genügendem Masse nach,\nreicht er insbesondere keine Steuererklärung ein oder verweigert\ner die Erteilung der notwendigen Auskünfte und die Beibringung\nvon Unterlagen, wird die Veranlagung gemäss Art. 131 StG unter\nBerücksichtigung aller der Veranlagungsbehörde bekannten Tatsachen nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Ist die\nVeranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vom Steuerpflichtigen verschuldet worden, so kann sie gemäss Art. 137 Abs. 4 StG\nnur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Dabei deckt sich der Begriff «offensichtliche Unrichtigkeit» mit dem\n«Vorwurf der Willkür» (Botschaften der Regierung an den Grossen\nRat, Heft Nr. 7, 1998–99, S. 280). Als willkürlich ist eine Ermessenstaxation zu bezeichnen, wenn sich aus den der Steuerverwaltung\nzur Verfügung stehenden Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür\nergeben, dass die tatsächlichen Verhältnisse angemessen gewürdigt worden sind. Der Einwand der objektiven Unrichtigkeit der\nErmessenstaxation vermag hingegen nicht zu genügen. Eine Ermessensveranlagung kann deshalb nur mit der Begründung angefochten werden, die Taxation sei im Hinblick auf die der Veranlagungsbehörde bekannten Unterlagen nicht vertretbar oder stehe\n\n76\n8/20 Steuern PVG 2002\n\nim Widerspruch zur Aktenlage (PVG 1976 Nr. 81). Als Folge dieser\nKognitionsbeschränkung ist sowohl im Einsprache- als auch im\nRekursverfahren auf die Aktenlage abzustellen, wie sie zum Zeitpunkt der Ermessenseinschätzung bestanden hat. Reicht der Steuerpflichtige nachträglich eine Steuererklärung oder andere Unterlagen ein, so können diese nur noch dem Nachweis der Willkür\ndienen. Die materielle Richtigkeit der schuldhaft herbeigeführten\nErmessenstaxation bildet hingegen nicht mehr Gegenstand des\nEinsprache- bzw. Rekursverfahrens (PVG 1976 Nr. 81 und VGE\n79/92). Allerdings bleibt auch bei der Ermessenstaxation das Veranlagungsziel, den wahren steuerbegründendenTatbestand festzustellen. Dabei wird die gesetzmässig geschuldete Steuer auf dem\nWeg einer Schätzung festgestellt, wenn für eine ziffernmässig genaue Veranlagung die notwendigen Grundlagen fehlen. Sie ist eine\nbesondere Methode der Sachverhaltsermittlung, die der Sicherstellung einer möglichst gleichmässigen Behandlung aller Steuerpflichtigen dient (Peter Mäusli-Allenspach/Mathias Oertli, Das\nschweizerische Steuerrecht, Muri/Bern, 2001, S. 203; VGU A 01 93).\nb) Die Ermessensbetätigung der Veranlagungsbehörde bezieht sich demnach auf die Ermittlung der steuerbegründenden Tatsachen. Dabei wird auf einen Sachverhalt abgestellt, der sich aus den\nvorhandenen Unterlagen nicht direkt ergibt, auf den aber aufgrund\nder Umstände des Falles in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens willkürfrei geschlossen werden kann. So kann die Veranlagungsbehörde etwa ermessensweise auf das Vorhandensein einer\nnicht deklarierten Erwerbsquelle schliessen, Tatsachen annehmen,\nwelche die Steuerpflicht begründen können oder den Wert eines\nSteuerobjektes schätzen. Wie hingegen ein ermessensweise ermittelter Sachverhalt steuerlich zu würdigen ist, ist eine Rechtsfrage, die\nim Justizverfahren frei überprüft werden kann. Insbesondere ist die\nFrage, wie ein Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist, also seine Auslegung, Rechts- und nicht Tatfrage. Der Ausdruck «Veranlagung nach\npflichtgemässem Ermessen» im Gesetz bedeutet nicht, es werde\neine Ermessensermächtigung im Sinne einer mehr oder weniger\ngrossen Wahlfreiheit in der Bestimmung des Steuerbetrages begründet, so wie das Verwaltungsermessen im Allgemeinen nach\nfeststehender Auffassung verstanden wird. Der rechtliche Ursprung\nder Ermessenstaxation liegt nämlich nicht im Verwaltungsermessen,\nsondern in der freien Beweiswürdigung, die einen Entscheid nach\nfreier und zugleich pflichtgemässer Überzeugung verlangt. Die Ermessensveranlagung hat also - wie Schätzungsbefunde überhaupt –\nSachverhaltsfeststellungen, nicht dagegen eine Handlungsfreiheit\n\n77\n8/21 Steuern PVG 2002\n\noder einen Spielraum der Verwaltung in der Bestimmung der Rechtsfolge zum Gegenstand (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,\n2.A., S. 279). Das Verwaltungsgericht kann daher alle Rechtsfragen\nohne Kognitionsbeschränkung frei überprüfen.\nA 02 42 Urteil vom 27. August 2002\n\n21 Grundstückgewinnsteuer. Verlustverrechnung im interkommunalen Verhältnis unzulässig.\n— Aufgrund des Vorranges der ausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache vor\ndem Schlechterstellungsverbot und dem Grundsatz der\nBesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer im interkommunalen Verhältnis nicht\nzulässig.\n\n"}