Erwägungen: 1. a) Kommt der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht im Veranlagungsverfahren nicht in genügendem Masse nach, reicht er insbesondere keine Steuererklärung ein oder verweigert er die Erteilung der notwendigen Auskünfte und die Beibringung von Unterlagen, wird die Veranlagung gemäss Art. 131 StG unter Berücksichtigung aller der Veranlagungsbehörde bekannten Tatsachen nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Ist die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vom Steuerpflichtigen verschuldet worden, so kann sie gemäss Art. 137 Abs. 4 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden.