Die 1994 vorgenommene Einteilung zwischen Bau- und Nichtbauland konnte für die schon ortsansässigen Hauseigentümer im Weiler «W. Station» damit aber zum vorneherein wegen der Besitzstandsgarantie keine fallrelevanten Wirkungen entfalten. Soweit die Gemeinde darin überdies ein unerwünschtes, weil für sie allenfalls teures Präjudiz betreffend Schultransport für weitere Familien ausserhalb des herkömmlichen Siedlungsgebiets (z.B. in Alp- und Maiensässhütten) erblickte, ist dem entgegenzuhalten, dass solche Bauten bisher kaum ganzjährlich zu Wohnzwecken genutzt wurden und darum ein Vergleich mit jenen Hüttenbewohnern vorab nicht aussagekräftig und stichhaltig ist. d)