ebenfalls nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass die Gemeinde im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision vor 8 Jahren (1994) bewusst zwischen Bauland und Nichtbauland trennte und sich daraus gewisse Konsequenzen für die künftigen Erschliessungen der Gemeinde ergaben. Für die hier allein interessierende Gewährleistung eines unentgeltlichen Grundschulbesuches und ihrer verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Durchsetzung gemäss Art. 19 BV kann deswegen aber noch nichts Nachteiliges für die bereits seit 4 Jahren (1998) ausserhalb der damals eigens ausgeschiedenen Bauzonen wohnhafte Familie des Rekurrenten hergeleitet werden.