Eine Erstklässerin dürfte im Vergleich zu einem Erwachsenen wegen ihrer kleineren Schrittlänge für diese Wegstrecke gut 60 Minuten benötigen. In Anbetracht dieser Feststellungen sowie der Tatsache, dass es im Winter zur Abmarschzeit morgens um ca. 7.00 Uhr (Schulbeginn in der Regel um 8.00 Uhr) noch dunkel sein dürfte, ist das Gericht zur festen Überzeugung gelangt, dass die Zumutbarkeitsgrenze für ein gefahrloses Begehen jenes Schulwegs für eine Erstklässerin (= unterste Altersstufe für den Besuch der obligatorischen Volksschule) eindeutig überschritten würde.