Im konkreten Fall bestreitet die Gemeinde jene Leistungspflicht vor allem mit den Hinweisen, dass der zu bewältigende Schulweg einer Erstklässerin zumutbar sei und die Eltern aufgrund der freien Wahl ihrer Wohnsitznahme ausserhalb des üblichen Siedlungsgebietes der Gemeinde eben selber dafür verantwortlich seien, wie ihr ältestes Mädchen (7-jährig) – gleich wie später auch die zwei nachfolgenden Kinder (derzeit 5- und 2-jährig) – zur Schule kämen. Dieser Argumentationsweise kann sich das Gericht nicht anschliessen. b)