für die Zumutbarkeitsbeurteilung des Schulweges sind beson- ders die Streckenlänge, die Höhendifferenz sowie die Gefährlichkeit des Schulweges von Belang (E.2a, b). — Raumplanerische Aspekte können demgegenüber keine Rolle spielen (E.2c). — Für die konkrete Organisation der Schul- und Transportverbindung ist die öffentliche Hand zuständig und verantwortlich (E.2d).