1 Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts. Schülertransport. Zuständigkeiten. — Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des obligatorischen Grundschulbesuchs gilt gesamtschweizerisch auch als Korrelat zum Schulobligatorium als Grundrecht (E.1). — Die Transportkosten für die Schule sind darin miteingeschlossen, falls die Umstände es verlangen; für die Zumutbarkeitsbeurteilung des Schulweges sind beson- ders die Streckenlänge, die Höhendifferenz sowie die Gefährlichkeit des Schulweges von Belang (E.2a, b).