Der Rekurrent und seine Ehefrau bezogen das EFH nahe der Bahnstation denn auch nicht als Erstbewohner, sondern käuflich als Rechtsnachfolger einer anderen Familie. Die 1994 vorgenommene Einteilung zwischen Bau- und Nichtbauland konnte für die schon ortsansässigen Hauseigentümer im Weiler «W. Station» damit aber zum vorneherein wegen der Besitzstandsgarantie keine fallrelevanten Wirkungen entfalten.