19 BV kann deswegen aber noch nichts Nachteiliges für die bereits seit 4 Jahren (1998) ausserhalb der damals eigens ausgeschiedenen Bauzonen wohnhafte Familie des Rekurrenten hergeleitet werden. Wie aus den Akten hervorgeht, war der Weiler rund um die RhB-Station im Tal bereits vor 1994 besiedelt. Der Rekurrent und seine Ehefrau bezogen das EFH nahe der Bahnstation denn auch nicht als Erstbewohner, sondern käuflich als Rechtsnachfolger einer anderen Familie.