In Anbetracht dieser Feststellungen sowie der Tatsache, dass es im Winter zur Abmarschzeit morgens um ca. 7.00 Uhr (Schulbeginn in der Regel um 8.00 Uhr) noch dunkel sein dürfte, ist das Gericht zur festen Überzeugung gelangt, dass die Zumutbarkeitsgrenze für ein gefahrloses Begehen jenes Schulwegs für eine Erstklässerin (= unterste Altersstufe für den Besuch der obligatorischen Volksschule) eindeutig überschritten würde. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als die kürzere Wegalternative über das unterliegende «Waldtobel» wegen des prekären Natur- und Wanderwegs (steiler Trampelpfad;