Nr. 56, S. 677–682, 64/I [2000] Nr. 1, S. 18 sowie 63/III [1999] Nr. 59, S. 573–575 betreffend Organisation «Mittagstisch» für schulpflichtige Kinder mit zeitraubendem Schul- und Heimweg). 2. a) Gemäss Art. 48 SchG hat die Wohngemeinde jedem Kind den Besuch der Volksschule (unentgeltlich) zu ermöglichen (Abs. 1). Sofern die Verhältnisse es erfordern, sind die Gemeinden (überdies) verpflichtet, den Transport der Schülerinnen und Schüler auf ihre Kosten zu organisieren (Abs. 2).