Zu rechtlichen Auseinandersetzungen gab in der Vergangenheit aber immer wieder die Frage Anlass, ob und wie weit die öffentliche Hand auch noch für die Transportkosten der Schüler aufzukommen habe. Der Bundesrat entwickelte in diesem Zusammenhang die Praxis, dass bei einem Schulweg von übermässiger Länge oder grosser Gefährlichkeit die Anforderungen eines genügenden Grundschulunterrichts auf Dauer nur durch einen vom Staat zu bezahlenden, für die Eltern kostenfreien Schultransport sichergestellt werden können (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, § 7 S. 79–80; § 31 S. 259–261; VPB 64/III [2000] Nr. 56, S. 677–682, 64/I [2000]