verankert. Mit der Statuierung der Kostenfreiheit wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass vom Benützer der Errichtung keine Gegenleistung, d.h. insbesondere kein Schulgeld, verlangt werden darf. Die Unentgeltlichkeit erscheint zunächst als Korrelat zum Obligatorium des Schulunterrichtes; die Erfüllung dieser Pflicht lässt sich leichter durchsetzen, wenn sie für die betroffenen Kinder bzw. deren Eltern mit keinen Kosten verbunden ist. Zugleich liegt dieser Regelung aber der weitergehende Gedanke zugrunde, dass der Zugang zur Schule allen Teilen der Bevölkerung unter denselben Bedingungen möglich sein sollte (PVG 1998 Nr. 4).