{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-1_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_1_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9ed264451cef06e2b0ed8d81d9fa9832fbfbcea4d6507010eb0d5f1b3bb631aa1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9ed264451cef06e2b0ed8d81d9fa9832fbfbcea4d6507010eb0d5f1b3bb631aa1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_1", "Checksum": "7e4866a97156194bc6c7770bae2ded1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:39:28", "Checksum": "3a50fc8185a431dbc45a30df64415e14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 1\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nzur Dorfschule einem eben erst schulpflichtigen Kind tatsächlich\nalleine zumutbar wäre. Abgesehen von einer Weglänge von immerhin 2,9 km und der dabei zu überwindenden Höhendifferenz\nvon 260 m fällt hier vor allem die ungünstige Beschaffenheit und\nBeleuchtung der massgeblichen Streckenführung ins Gewicht.\nStartend vom Wohnort der Eltern müsste das schulpflichtige Kleinkind zunächst die Brücke über den Fluss und hiernach die parallel\ndazu verlaufende Kantonsstrasse überqueren. Dass dies für ein 7-\njähriges Kind sehr gefährlich sein kann, liegt auf der Hand, zu- mal\nbei der stark frequentierten Kantonsstrasse weder ein Fussgängerstreifen noch eine Verkehrsampel existiert, die die Gefahren aus dem Strassenverkehr wenigstens auf ein vertretbares\nMass herabsetzen würde. Auf der linksseitigen Bergflanke könnte\ndas Schulkind sodann zirka 150 m ungestört auf einem geteerten,\nmit einem Fahrverbot versehenen Streckenabschnitt laufen. Dieser\nWeg mündet aber in eine scharfe Rechtskurve der Hauptstrasse ein,\nwo sich auch die offizielle Bushaltestelle zwischen R. und W. Dorf befindet. Entlang dieser Dorfzufahrtsstrasse, die auf keiner Seite über\neinen Gehsteig verfügt, müsste das Mädchen zuerst mitten im\nWald fast 2 km bergaufwärts gehen, um am Ende – auf einem nur\nfür landwirtschaftliche Zwecke befahrbaren Güterweg – auf der\ndort leicht ansteigenden Hochebene bis zur Dorfschule zu gelangen. Eine Erstklässerin dürfte im Vergleich zu einem Erwachsenen\nwegen ihrer kleineren Schrittlänge für diese Wegstrecke gut 60\nMinuten benötigen. In Anbetracht dieser Feststellungen sowie der\nTatsache, dass es im Winter zur Abmarschzeit morgens um ca. 7.00\nUhr (Schulbeginn in der Regel um 8.00 Uhr) noch dunkel sein\ndürfte, ist das Gericht zur festen Überzeugung gelangt, dass die\nZumutbarkeitsgrenze für ein gefahrloses Begehen jenes Schulwegs für eine Erstklässerin (= unterste Altersstufe für den Besuch\nder obligatorischen Volksschule) eindeutig überschritten würde.\nDem ist hier umso mehr zuzustimmen, als die kürzere Wegalternative über das unterliegende «Waldtobel» wegen des prekären\nNatur- und Wanderwegs (steiler Trampelpfad; Abschrankungen\nund Hilfsgeländer nur für Erwachsene) und der rundherum gut\nsichtbaren Felsabbrüche für ein einzelnes Kind als noch bedeutend\ngefährlicher eingestuft werden muss, als die zuerst geschilderte\nMarschroute über die geteerte und viel breitere Dorfstrasse. Die\nStreitfrage der Zumutbarkeit kann deshalb zweifelsfrei und ohne\nVorbehalt verneint werden.\nc) Soweit die Gemeinde raumplanerische Aspekte für die\nNichtübernahme der Schultransportkosten anführte, kann ihr\n\n17\n1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2002\n\nebenfalls nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass die Gemeinde\nim Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision vor 8 Jahren (1994)\nbewusst zwischen Bauland und Nichtbauland trennte und sich daraus gewisse Konsequenzen für die künftigen Erschliessungen der\nGemeinde ergaben. Für die hier allein interessierende Gewährleistung eines unentgeltlichen Grundschulbesuches und ihrer verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Durchsetzung gemäss Art. 19 BV\nkann deswegen aber noch nichts Nachteiliges für die bereits seit 4\nJahren (1998) ausserhalb der damals eigens ausgeschiedenen Bauzonen wohnhafte Familie des Rekurrenten hergeleitet werden. Wie\naus den Akten hervorgeht, war der Weiler rund um die RhB-Station\nim Tal bereits vor 1994 besiedelt. Der Rekurrent und seine Ehefrau\nbezogen das EFH nahe der Bahnstation denn auch nicht als Erstbewohner, sondern käuflich als Rechtsnachfolger einer anderen Familie. Die 1994 vorgenommene Einteilung zwischen Bau- und\nNichtbauland konnte für die schon ortsansässigen Hauseigentümer im Weiler «W. Station» damit aber zum vorneherein wegen der\nBesitzstandsgarantie keine fallrelevanten Wirkungen entfalten. Soweit die Gemeinde darin überdies ein unerwünschtes, weil für sie\nallenfalls teures Präjudiz betreffend Schultransport für weitere\nFamilien ausserhalb des herkömmlichen Siedlungsgebiets (z.B. in\nAlp- und Maiensässhütten) erblickte, ist dem entgegenzuhalten,\ndass solche Bauten bisher kaum ganzjährlich zu Wohnzwecken genutzt wurden und darum ein Vergleich mit jenen Hüttenbewohnern\nvorab nicht aussagekräftig und stichhaltig ist.\nd) Nachdem hier feststeht, dass die Gemeinde für den\nSchultransport aufzukommen hat, bleibt es aber immer noch ihr\nüberlassen, wie sie diese Verpflichtung im Einzelnen organisatorisch umsetzen will. Denkbar wäre zum Beispiel die Kostenübernahme für die regelmässigen Bahnfahrten ab dem Elternhaus nahe\nder RhB-Station (Züge morgens ab 6.43, 7.17 und 8.20 Uhr) nach R.\n(Züge an 6.45, 7.19 und 8.22 Uhr; Bahnfahrzeit 2 Minuten) und\nanschliessend mit dem Postauto (R. ab 7.02 mit Ankunft nach 9 Minuten um 7.11 bzw. ab 8.45 und Ankunft um 9.00 Uhr im Dorf bei\nder Post in W.) bis zum Schulhaus; sowie abends retour ab 15.05,\n16.02, 17.02 und 18.00 Uhr mit Fahrzeiten des Postautos von jeweils unter 10 Minuten nach R. und von dort im Stundentaktfahrplan per Bahn um 15.42 usw. innert 2 Minuten zur RhB-Ausgangs-\nstation. Die Bewältigung des täglichen Schulwegs mit den\nöffentlichen Verkehrsmitteln wäre auf diese Weise wohl die einfachste und auch billigste Transportvariante, zumal die Auslastung\nbei einem privaten Busbetrieb durch die Gemeinde bei nur einem\n\n18\n1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2002\n\n"}