Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Rekurrent eine – im Übrigen unbestritten medizinisch indizierte – Therapie absolviert, die zu den Pflichtleistungen der Krankenpflegeversicherung gehört und für welche er eine höhere Kostenbeteiligung im oben umschriebenen Sinn zu tragen hat. Nach dem in E. 2.a Ausgeführten zählen diese Auslagen zu seinem notwendigen Lebensunterhalt. Sie sind deshalb uneingeschränkt vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. U 01 132 Urteil vom 16. April 2002 75