Die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Versicherung decken in der Regel jenes Minimum ab, das im Lichte eines menschenwürdigen Lebens geboten ist. Aufgrund des Krankenkassenobligatoriums haben materiell Notleidende einen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass die Prämienbeträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die tatsächlich anfallenden Kostenbeteiligungen für die gesetzlich gewährleisteten Leistungen zum Existenzbedarf angerechnet werden (Amstutz, a.a.O., S. 241 und 256). b) Nach Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25–31 nach Massgabe der in den Art.