Zu beachten ist weiter Folgendes: Art. 12 BV gewährleistet als verfassungsrechtliche Minimalgarantie einen Anspruch auf rechtsgleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung (vgl. Kathrin Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 239 und 256). Dieser wird in der Schweiz praktisch in erster Linie durch das Obligatorium der Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 3 KVG sichergestellt. Die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Versicherung decken in der Regel jenes Minimum ab, das im Lichte eines menschenwürdigen Lebens geboten ist.