und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Das Verwaltungsgericht hat bereits mehrmals erkannt, dass die für eine zweckmässige und zielbezogene stationäre Drogenentziehungskur erforderlichen Auslagen als Teil der Lebenshaltungskosten durch die Sozialhilfe respektive das örtlich zuständige Gemeinwesen zu finanzieren sind (PVG 1993 Nr. 16; VGU S 98 830), soweit sie nicht durch die Krankenkassen getragen werden. Daran ist umso mehr festzuhalten, als das Grundrecht auf Existenzsicherung nunmehr durch die nachgeführte Bundesverfassung explizit garantiert wird. Zu beachten ist weiter Folgendes: Art.