Erwägungen: 2. a) Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat gemäss Art. 12 BV Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Konkretisiert wird dieser grundrechtliche Anspruch durch das kantonale Unterstützungsgesetz (UG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 UG besteht die Unterstützungshilfe in der Ausrichtung von Geld oder Naturalien an den Bedürftigen und in den Massnahmen zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit. Anspruchsberechtigt ist dabei der Bedürftige selbst. Als bedürftig gilt nach Art. 1 Abs. 1 UG, wer für seinen Lebensunterhalt