{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-19_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976afa0383072d3ef52275469756cca98aa36d10a5f99fb0056cd789d0cd9aed5eeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976afa0383072d3ef52275469756cca98aa36d10a5f99fb0056cd789d0cd9aed5eeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_19", "Checksum": "b597f53323465ad46e63f9a2517b6bb6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:20", "Checksum": "f8aa65a5065febab9effd066973b44ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 19\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n Öffentliche Sozialhilfe 7\nAssistenza sociale pubblica\n\n19 Grundrecht auf Existenzsicherung. Hilfe in Notlagen. Ambulante Drogenentziehungskur.\n— Die tatsächlich anfallenden Kostenbeteiligungen für die\ngesetzlich gewährleisteten Leistungen der Krankenkas- sen\nmüssen zum Existenzbedarf angerechnet werden (E.2a).\n— Bei der Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängig- keit\nhandelt es sich um eine Pflichtleistung der Krankenkassen (E.2b).\n— Dafür zu erbringende Kostenbeteiligungen sind vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen (E.2c).\n\nDiritto fondamentale al minimo esistenziale o all’aiuto in\nsituazioni di bisogno. Cura ambulatoriale di disintossicazione da droga.\n— La partecipazione ai costi del trattamento effettivamente insorti per le prestazioni legalmente riconosciute\ndalla cassa malati deve essere inclusa nel minimo esistenziale (cons. 2a).\n— Il trattamento sostituivo per la dipendenza da oppiacei è\nuna prestazione obbligatoria a carico delle casse ma- lati\n(cons. 2b).\n— La relativa partecipazione ai costi dell’assistito deve essere assunta dall’ente assistenziale comunale (cons. 2c).\n\nErwägungen:\n2. a) Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu\nsorgen, hat gemäss Art. 12 BV Anspruch auf Hilfe und Betreuung\nund auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Konkretisiert wird dieser grundrechtliche Anspruch durch\ndas kantonale Unterstützungsgesetz (UG). Gemäss Art. 1 Abs. 2\nUG besteht die Unterstützungshilfe in der Ausrichtung von Geld\noder Naturalien an den Bedürftigen und in den Massnahmen zur\nVermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit. Anspruchsberechtigt ist dabei der Bedürftige selbst. Als bedürftig gilt nach Art. 1 Abs. 1 UG, wer für seinen Lebensunterhalt\n\n73\n7/19 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2002\n\nund den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht\nhinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen\nkann. Das Verwaltungsgericht hat bereits mehrmals erkannt, dass\ndie für eine zweckmässige und zielbezogene stationäre Drogenentziehungskur erforderlichen Auslagen als Teil der Lebenshaltungskosten durch die Sozialhilfe respektive das örtlich zuständige\nGemeinwesen zu finanzieren sind (PVG 1993 Nr. 16; VGU S 98 830),\nsoweit sie nicht durch die Krankenkassen getragen werden. Daran\nist umso mehr festzuhalten, als das Grundrecht auf Existenzsicherung nunmehr durch die nachgeführte Bundesverfassung explizit\ngarantiert wird. Zu beachten ist weiter Folgendes: Art. 12 BV gewährleistet als verfassungsrechtliche Minimalgarantie einen Anspruch auf rechtsgleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu\ngrundlegender medizinischer Versorgung (vgl. Kathrin Amstutz,\nDas Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 239 und 256).\nDieser wird in der Schweiz praktisch in erster Linie durch das Obligatorium der Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 3 KVG sichergestellt. Die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Versicherung decken in der Regel jenes Minimum ab, das im Lichte\neines menschenwürdigen Lebens geboten ist. Aufgrund des Krankenkassenobligatoriums haben materiell Notleidende einen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass die Prämienbeträge der\nobligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die tatsächlich\nanfallenden Kostenbeteiligungen für die gesetzlich gewährleisteten\nLeistungen zum Existenzbedarf angerechnet werden (Amstutz,\na.a.O., S. 241 und 256).\nb) Nach Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Art.\n25–31 nach Massgabe der in den Art. 32–34 festgelegten Voraussetzungen. Dabei handelt es sich um die so genannten Pflichtleistungen der Krankenkassen, welche vom Bundesrat bzw. dem zuständigen Departement des Innern (EDI) bezeichnet werden. An\nden Kosten der für sie erbrachten Pflichtleistungen haben sich die\nVersicherten gemäss Art. 64 Abs. 1 KVG zu beteiligen. Die Abs. 2–5\nregeln Umfang und Höhe der ordentlichen Kostenbeteiligungen.\nAbs. 6 lit. a sieht sodann vor, dass der Bundesrat für bestimmte\nLeistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen kann. In Art.\n105 Abs. 1 KVV wird die Kompetenz zur Bezeichnung der Leistungen, für welche eine höhere Kostenbeteiligung zu entrichten ist,\nund die Festsetzung ihrer Höhe an das EDI delegiert. Gemäss Kapitel 8 Ziffer 1 des Anhanges 1 der Verordnung über die Leistungen\nin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) handelt\n\n74\n7/19 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2002\n\n"}