es sich bei der Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit um eine Pflichtleistung der Krankenkassen. Dazu zählt nach Ziffer 1 lit. b auch die heroingestützte Behandlung. Gemäss Ziff. 5 wird schliesslich für die Substitutionsbehandlung lediglich eine Pauschale vergütet. Zur Zeit hat sich der Patient mit Fr. 20.– pro Tag an den Kosten zu beteiligen. c) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Rekurrent eine – im Übrigen unbestritten medizinisch indizierte – Therapie absolviert, die zu den Pflichtleistungen der Krankenpflegeversicherung gehört und für welche er eine höhere Kostenbeteiligung im oben umschriebenen Sinn zu tragen hat.