a sieht sodann vor, dass der Bundesrat für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen kann. In Art. 105 Abs. 1 KVV wird die Kompetenz zur Bezeichnung der Leistungen, für welche eine höhere Kostenbeteiligung zu entrichten ist, und die Festsetzung ihrer Höhe an das EDI delegiert. Gemäss Kapitel 8 Ziffer 1 des Anhanges 1 der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) handelt 74 7/19 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2002