25–31 nach Massgabe der in den Art. 32–34 festgelegten Voraussetzungen. Dabei handelt es sich um die so genannten Pflichtleistungen der Krankenkassen, welche vom Bundesrat bzw. dem zuständigen Departement des Innern (EDI) bezeichnet werden. An den Kosten der für sie erbrachten Pflichtleistungen haben sich die Versicherten gemäss Art. 64 Abs. 1 KVG zu beteiligen. Die Abs. 2–5 regeln Umfang und Höhe der ordentlichen Kostenbeteiligungen. Abs. 6 lit. a sieht sodann vor, dass der Bundesrat für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen kann.