Des Weiteren steht auch aus prozessökonomischer Sicht ausser Frage, dass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohne weiteres über Eingliederungsmassnahmen zugunsten des Beschwerdeführers entschieden werden kann, auch wenn im angefochtenen Entscheid lediglich das Rentenbegehren abgewiesen worden war. Da auch sämtliche weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. S 01 205 Urteil vom 14. Mai 2002 72