28 Abs. 3 IVG ist nämlich über eine Rente erst nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen zu befinden, was bedeutet, dass das Begehren auf Ausrichtung einer Rente im Verhältnis zu demjenigen auf Eingliederungsmassnahmen eine Erweiterung darstellt und nicht umgekehrt. Des Weiteren steht auch aus prozessökonomischer Sicht ausser Frage, dass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohne weiteres über Eingliederungsmassnahmen zugunsten des Beschwerdeführers entschieden werden kann, auch wenn im angefochtenen Entscheid lediglich das Rentenbegehren abgewiesen worden war.