rien für eine zulässige Änderung des Streitgegenstandes. Ursprüngliches und neues Rechtsbegehren fussen auf demselben Sachverhalt. Das Begehren um Eingliederungsmassnahmen stellt zudem keine Erweiterung, sondern eine Verengung des Streitgegenstandes dar. Gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG ist nämlich über eine Rente erst nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen zu befinden, was bedeutet, dass das Begehren auf Ausrichtung einer Rente im Verhältnis zu demjenigen auf Eingliederungsmassnahmen eine Erweiterung darstellt und nicht umgekehrt.