Streitgegenstand bilden indessen allfällige Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Invalidenversicherungsgesetzgebung. Der erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erachtet diese Änderung des Streitgegenstandes als zulässig, weil im Invalidenversicherungsrecht der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gelte. Die Vorinstanz hat sich hiezu nicht geäussert. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers, über welche in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden worden ist, überhaupt Prozessgegenstand im Beschwerdeverfahren sein kann.