Erwägungen: 1. Bevor sich das Verwaltungsgericht materiell mit der Streitsache befassen kann, prüft es von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen hiefür gegeben sind. Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren ist die Verfügung vom 20. August 2001 der Sozialversicherungsanstalt, worin das Begehren um Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen wurde. Streitgegenstand bilden indessen allfällige Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Invalidenversicherungsgesetzgebung.