geforderte Jahr selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Zeitspanne unselbständiger Tätigkeit unterbrochen werden darf. Im vorliegenden Fall muss die Möglichkeit einer Unterbrechung aufgrund sämtlicher Umstände bejaht werden. So war der Rekurrent während 11 der geforderten 12 Monate ununterbrochen als selbständiger Leiter einer Zweigniederlassung tätig. Nach einer kurzen Zeitspanne unselbständiger Erwerbstätigkeit von nur 7 Monaten nahm er im gleichen Jahr bereits wieder eine selbständige Erwerbstätigkeit auf.