6/18 Sozialversicherung PVG 2002 wurde unbestrittenermassen als selbständig qualifiziert. Unbestritten geblieben ist auch die Tatsache, dass er im Oktober 2001 wiederum eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm. Anfang November 2001 war der Rekurrent somit während insgesamt 12 Monaten im Kanton als Selbständigerwerbender tätig gewesen, womit er gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c FZG grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Familienzulagegesetzes fällt. b) Zu prüfen bleibt jedoch die Frage, ob das in Art. 2 Abs. 1 lit. c FZG geforderte Jahr selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Zeitspanne unselbständiger Tätigkeit unterbrochen werden darf.