{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-18_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de9f0d132305ba3e04850655a0489a06d84b5165870cc1d6be2f49f5def82638edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de9f0d132305ba3e04850655a0489a06d84b5165870cc1d6be2f49f5def82638edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_18", "Checksum": "8fb73d193ad2299d1b9ed978edab30bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:21", "Checksum": "7a48f511747e6eed8bacc2f6b401b8cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 18\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n6/18 Sozialversicherung PVG 2002\n\nwurde unbestrittenermassen als selbständig qualifiziert. Unbestritten geblieben ist auch die Tatsache, dass er im Oktober 2001\nwiederum eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm. Anfang\nNovember 2001 war der Rekurrent somit während insgesamt 12\nMonaten im Kanton als Selbständigerwerbender tätig gewesen,\nwomit er gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c FZG grundsätzlich unter den\nAnwendungsbereich des Familienzulagegesetzes fällt.\nb) Zu prüfen bleibt jedoch die Frage, ob das in Art. 2 Abs.\n1 lit. c FZG geforderte Jahr selbständiger Erwerbstätigkeit durch\neine Zeitspanne unselbständiger Tätigkeit unterbrochen werden\ndarf.\nIm vorliegenden Fall muss die Möglichkeit einer Unterbrechung aufgrund sämtlicher Umstände bejaht werden. So war der\nRekurrent während 11 der geforderten 12 Monate ununterbrochen\nals selbständiger Leiter einer Zweigniederlassung tätig. Nach einer kurzen Zeitspanne unselbständiger Erwerbstätigkeit von nur 7\nMonaten nahm er im gleichen Jahr bereits wieder eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. Angesichts dieser Zeitumstände ist es\nnicht angebracht, ihn nach der Wiederaufnahme der selbständigen\nErwerbstätigkeit zum Absolvieren eines vollen Wartejahres zu verpflichten. Mit anderen Worten ist der Rekurrent berechtigt, die bereits absolvierten 11 Monate selbständiger Erwerbstätigkeit an die\nWartefrist anzurechnen. Dies gilt umso mehr, als seine siebenmonatige unselbständige Erwerbstätigkeit allein die Folge einer Umstrukturierung der Hauptunternehmung war.\nc) Zusammenfassend ist somit erstellt, dass der Rekurrent\ndas in Art. 2 Abs. 1 lit. c FZG geforderte Jahr selbständiger Erwerbstätigkeit mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton Ende Oktober 2001 erfüllte und daher seit dem 1. November 2001 als Selbständigerwerbender dem Familienzulagengesetz unterstellt ist.\nDa die Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls am 1. November 2001 erfolgte, stehen ihm gemäss Art. 6 Abs.\n3 lit. b FZG seit diesem Datum Familienzulagen zu. Der Rekurs ist\ndemnach vollumfänglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.\nS 02 33 Urteil vom 7. Mai 2002\n\n18 Verfahren. Änderung des Rechtsbegehrens im Sozialversicherungsbeschwerdeverfahren.\n\n70\n6/18 Sozialversicherung PVG 2002–\n\n— Ist die Abweisung eines Rentenbegehrens Gegenstand der\nangefochtenen Verfügung, so kann im Beschwerdeverfahren beantragt werden, es seien Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.\n\nProcedura. Cambiamento del petito nell’ambito del ricorso in materia di assicurazioni sociali.\n— Se oggetto della decisione impugnata è il rifiuto di una\nrendita, può nella procedura di ricorso venir chiesto che\nvengano riconosciute delle misure di integrazione.\n\nErwägungen:\n1. Bevor sich das Verwaltungsgericht materiell mit der Streitsache befassen kann, prüft es von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen hiefür gegeben sind. Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren ist die Verfügung vom 20. August\n2001 der Sozialversicherungsanstalt, worin das Begehren um Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen wurde. Streitgegenstand bilden indessen allfällige Eingliederungsmassnahmen im Sinne der\nInvalidenversicherungsgesetzgebung. Der erst im Rahmen des\nzweiten Schriftenwechsels anwaltlich vertretene Beschwerdeführer\nerachtet diese Änderung des Streitgegenstandes als zulässig, weil\nim Invalidenversicherungsrecht der Grundsatz «Eingliederung vor\nRente» gelte. Die Vorinstanz hat sich hiezu nicht geäussert.\nEs ist somit zunächst zu prüfen, ob die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers, über welche in der angefochtenen\nVerfügung nicht entschieden worden ist, überhaupt Prozessgegenstand im Beschwerdeverfahren sein kann. Grundsätzlich bildet\ndie Verfügung als Anfechtungsobjekt im nachträglichen Beschwerdeverfahren den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,\n2. Auflage, Bern 1983, S. 45 f.). Ausserhalb des in der Verfügung\ngeregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind\ndeshalb dem Grundsatze nach unzulässig (BGE 99 Ib 198). Nur unter besonderen Voraussetzungen ist damit eine Änderung des\nStreitgegenstandes zulässig: Ursprünglicher und neuer Streitgegenstand müssen auf ein und demselben Sachverhalt beruhen,\ndie Änderung führt nicht zu einer Erweiterung, sondern zu einer\nVerengung des Streitgegenstandes, und schliesslich muss sie sich\naus prozessökonomischen Gründen aufdrängen (Fritz Gygi, a. a.\nO., S.45 und 256 f.). Das Begehren des Beschwerdeführers um Eingliederungsmassnahmen erfüllt sämtliche der genannten Krite-\n\n71\n6/18 Sozialversicherung PVG 2002\n\n"}