Ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind deshalb dem Grundsatze nach unzulässig (BGE 99 Ib 198). Nur unter besonderen Voraussetzungen ist damit eine Änderung des Streitgegenstandes zulässig: Ursprünglicher und neuer Streitgegenstand müssen auf ein und demselben Sachverhalt beruhen, die Änderung führt nicht zu einer Erweiterung, sondern zu einer Verengung des Streitgegenstandes, und schliesslich muss sie sich aus prozessökonomischen Gründen aufdrängen (Fritz Gygi, a. a. O., S.45 und 256 f.). Das Begehren des Beschwerdeführers um Eingliederungsmassnahmen erfüllt sämtliche der genannten Krite-