Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers, über welche in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden worden ist, überhaupt Prozessgegenstand im Beschwerdeverfahren sein kann. Grundsätzlich bildet die Verfügung als Anfechtungsobjekt im nachträglichen Beschwerdeverfahren den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 45 f.). Ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind deshalb dem Grundsatze nach unzulässig (BGE 99 Ib 198).