Dies gilt umso mehr, als seine siebenmonatige unselbständige Erwerbstätigkeit allein die Folge einer Umstrukturierung der Hauptunternehmung war. c) Zusammenfassend ist somit erstellt, dass der Rekurrent das in Art. 2 Abs. 1 lit. c FZG geforderte Jahr selbständiger Erwerbstätigkeit mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton Ende Oktober 2001 erfüllte und daher seit dem 1. November 2001 als Selbständigerwerbender dem Familienzulagengesetz unterstellt ist. Da die Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls am 1. November 2001 erfolgte, stehen ihm gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. b FZG seit diesem Datum Familienzulagen zu.