Nach einer kurzen Zeitspanne unselbständiger Erwerbstätigkeit von nur 7 Monaten nahm er im gleichen Jahr bereits wieder eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. Angesichts dieser Zeitumstände ist es nicht angebracht, ihn nach der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit zum Absolvieren eines vollen Wartejahres zu verpflichten. Mit anderen Worten ist der Rekurrent berechtigt, die bereits absolvierten 11 Monate selbständiger Erwerbstätigkeit an die Wartefrist anzurechnen. Dies gilt umso mehr, als seine siebenmonatige unselbständige Erwerbstätigkeit allein die Folge einer Umstrukturierung der Hauptunternehmung war.