Nr. 15 Mit Entscheid vom 20. Juni 2002 hiess das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) teilweise gut und änderte Ziff. 4 des angefochtenen VGU dahin ab, dass es die Gerichtskosten für das Bundessteuerverfahren vor dem Verwaltungsgericht voll der Steuerpflichtigen auferlegte. Im Übrigen wurden die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der ESTV und der Steuerpflichtigen abgewiesen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde der Steuerpflichtigen trat das Bundesgericht nicht ein (2A.88/2002, 2A.89/2002 und 2P.55/2002). 174