Nr. 34 Die dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Entscheid vom 19. Februar 2003 gutgeheissen. Formell bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Möglichkeit der Verwaltung eine zweifellos unrichtige Verfügung in Widererwägung zu ziehen. Materiell stellte das Gericht fest, dass die Versicherte ihren Lohnanspruch früher hätte geltend machen müssen. Indem sie mit der Einleitung der Lohnklage mehr als ein Jahr zugewartet habe, sei sie der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen und demzufolge ihres Anspruches auf Insolvenzentschädigung verlustig gegangen (C 88/01). PVG/PTA 2001