Erwägungen: 2. b) Aus den einschlägigen Vorschriften ergibt sich, dass es bei ausländischen Arbeitnehmern in der Schweiz mit Kindern im Ausland bei der Ausrichtung von Kinderzulagen klar zwischen dem Anspruch auf die Zulagen und deren Fälligkeit zu unterscheiden gilt. Während der Anspruch auf Kinderzulagen unmittelbar mit der Aufnahme einer regulären Arbeit im Kanton zu laufen beginnt, setzt die Fälligkeit der Kinderzulagen voraus, dass der Aufenthaltsstatus des ausländischen Arbeitnehmers zuerst verbindlich festgelegt wird.