Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass den Beschwerdeführern für ihre in der Zeit vom 1. September bis zum 21. November 2001 aufgelaufenen Lohnforderungen Anspruch auf Insolvenzentschädigungen zusteht. Die Beschwerden sind demnach vollumfänglich gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Angelegenheiten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. S 02 49/51/55–63 Urteil vom 21. Juni 2002