Demzufolge ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, den Beschwerdeführern für ihre offenen Lohnforderungen bis zum 21. November 2001 Insolvenzentschädigungen auszubezahlen. Die Frage einer allfälligen Betriebsübernahme durch die neue S. AG und damit deren solidarische Haftung mit der konkursiten N. AG stellt sich erst im Hinblick auf die Regressforderung der Arbeitslosenkasse. b) Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass den Beschwerdeführern für ihre in der Zeit vom 1. September bis zum 21. November 2001 aufgelaufenen Lohnforderungen Anspruch auf Insolvenzentschädigungen zusteht.