Dem Beschwerdeführer stehen Kinderzulagen seit 1. Mai 1998 zu und er hat sie, soweit sie ihm bereits ausgezahlt worden sind, nicht zurückzuzahlen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. S 01 269 Urteil vom 19. März 2002 17 Familienzulagen. Wartejahr Selbständigerwerbender (Art. 2 Abs. 1 lit. c FZG). — Wird die Frist von zwölf Monaten nicht erheblich unterbrochen, so können die vor und nach der Unterbrechung liegenden Monate zusammengezählt werden.