6/16 Sozialversicherung PVG 2002 5. a) Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Lohnforderungen geltend, die infolge Insolvenz nicht erfüllt werden können. Die Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin erfolgte am 21. November 2001. Demzufolge ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, den Beschwerdeführern für ihre offenen Lohnforderungen bis zum 21. November 2001 Insolvenzentschädigungen auszubezahlen.