{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-16_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_16_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf10c0aa38bb03e4612e8de83b9a7822aaf4896a6c148154e8ad22074230cb9fe31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf10c0aa38bb03e4612e8de83b9a7822aaf4896a6c148154e8ad22074230cb9fe31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_16", "Checksum": "d592caa3febefa9707fed751a3b505cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:39:37", "Checksum": "a1464f07b02fb5fb2390f003d6f109c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 16\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 6/16 Sozialversicherung PVG 2002\n\n5. a) Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Lohnforderungen geltend,\ndie infolge Insolvenz nicht erfüllt werden können. Die Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin erfolgte am 21. November 2001. Demzufolge ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, den Beschwerdeführern für ihre offenen Lohnforderungen bis zum 21. November 2001\nInsolvenzentschädigungen auszubezahlen. Die Frage einer allfälligen Betriebsübernahme durch die neue S. AG und damit deren solidarische Haftung mit der konkursiten N. AG stellt sich erst im Hinblick auf die Regressforderung der Arbeitslosenkasse.\nb) Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass den Beschwerdeführern für ihre in der Zeit vom 1. September bis zum\n21. November 2001 aufgelaufenen Lohnforderungen Anspruch auf\nInsolvenzentschädigungen zusteht. Die Beschwerden sind demnach vollumfänglich gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Angelegenheiten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nS 02 49/51/55–63 Urteil vom 21. Juni 2002\n\n16 Familienzulagen. Ausländer.\n— Bei ausländischen Arbeitnehmern in der Schweiz mit\nKindern im Ausland gilt es bei der Ausrichtung von Kinderzulagen klar zwischen dem Anspruch und der Fällig- keit\nzu unterscheiden; während sich die Entstehung des\nAnspruchs ausschliesslich nach kantonalem Familienzulagengesetz (FZG) richtet, hängt die Auszahlung der\nZulagen vom konkreten Aufenthaltsstatus (gefes- tigtes\nAnwesenheitsrecht) des Ausländers ab; für letz- teres sind\naber die fremdenpolizeilichen und/oder asyl- rechtlichen\nBestimmungen massgebend.\n\nAssegni familiari. Stranieri.\n— Per lavoratori stranieri in Svizzera con bambini all’este- ro\noccorre chiaramente distinguere tra il diritto alla prestazione e la scadenza degli assegni per i figli; mentre per\nl’insorgenza del diritto è applicabile unicamente la legge\ncantonale sugli assegni familiari (LAFC), il paga- mento\ndella prestazione dipende concretamente dallo statuto\n(diritto durevole di residenza) che ha lo stra- niero per il\nsoggiorno; per quest’ultimo sono però de-\n\n67\n6/16 Sozialversicherung PVG 2002\n\nterminanti le disposizioni federali sulla polizia degli stra- nieri\ne/o sull’asilo.\n\nErwägungen:\n2. b) Aus den einschlägigen Vorschriften ergibt sich, dass\nes bei ausländischen Arbeitnehmern in der Schweiz mit Kindern\nim Ausland bei der Ausrichtung von Kinderzulagen klar zwischen\ndem Anspruch auf die Zulagen und deren Fälligkeit zu unterscheiden gilt. Während der Anspruch auf Kinderzulagen unmittelbar mit\nder Aufnahme einer regulären Arbeit im Kanton zu laufen beginnt,\nsetzt die Fälligkeit der Kinderzulagen voraus, dass der Aufenthaltsstatus des ausländischen Arbeitnehmers zuerst verbindlich\nfestgelegt wird. Die Auszahlbarkeit der Kinderzulagen hängt davon ab, ob der Ausländer fremdenpolizeilich mindestens den Status eines anerkannten Flüchtlings (Art. 7 Abs. 1 lit. a AsylV 2) oder\nvorläufig Aufgenommenen (Art. 7 Abs. 1 lit. b AsylV 2 i.V.m. Art.\n14a Abs. 4bis ANAG) hat. Kann wenigstens ein so begründetes Anwesenheitsrecht nachgewiesen werden, steht der Auszahlung der\nbis dahin zurückbehaltenen Kinderzulagen nichts mehr im Wege.\nWird dagegen keines dieser Aufenthaltsrechte erreicht, kann auch\ndie in Art. 84 AsylG verankerte Suspensivbedingung nicht eintreten, was die Fälligkeit zurückbehaltener Kinderzulagen ausschliesst.\nc) Im konkreten Fall ist aktenkundig, dass der damals 43-\njährige Beschwerdeführer erstmals 1989 als Flüchtling in die\nSchweiz einreiste und ihm hier aus politischen Gründen die vorläufige Aufnahme gewährt wurde. Ab Frühling 1995 war der Asylant regelmässig als Küchengehilfe tätig, wobei der Arbeitgeber\ndie entsprechenden FAK-Abzüge vornahm. Ab Mai 1998 erhielt\nder Gesuchsteller die von ihm beantragten Kinderzulagen ausbezahlt. Im Zuge der HUMAK (humanitäre Aufnahmeaktion 2000)\nerhielt er im Juni 2001 die Jahresaufenthaltsbewilligung, worauf\ner die Beschwerdegegnerin um rückwirkende Auszahlung der\nihm bisher (angeblich) noch vorenthaltenen Kinderzulagen bat.\nDiese reagierte mit dem angefochtenen Entscheid vom Herbst\n2001. Aufgrund der eingangs zitierten Vorschriften entbehrt die\nRückforderung jeder Grundlage. Wie bereits dem Schreiben vom\n13. November 2000 des BFF an die Kasse zu entnehmen war, änderten sich mit der HUMAK im Frühling 2000 rückwirkend ebenfalls der fremdenpolizeiliche Status und damit auch die FAK-Be-\nzugsberechtigung der davon betroffenen Asylanten ab dem\nZeitpunkt einer Arbeitsaufnahme in der Schweiz. Nachdem fest-\n\n68\n6/17 Sozialversicherung PVG 2002\n\n"}