Massgebend für die Ausrichtung von Insolvenzentschädigungen ist einzig, ob die Arbeitnehmer gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohnforderungen geltend machen, welche wegen Insolvenz nicht erfüllt werden können. Ob die Voraussetzungen einer Betriebsübernahme nach Art. 333 Abs. 1 OR erfüllt sind, ist im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung unbeachtlich und nicht zu prüfen (BGE 120 V 382; 127 V 183). 66 6/16 Sozialversicherung PVG 2002