Anderenfalls hätten die Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang nur die Möglichkeit, ihre ausstehenden Lohnforderungen aus dem früheren Arbeitsverhältnis vorweg zivilprozessual gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber geltend zu machen. Diese Vorgehensweise kann ihnen in der Regel jedoch nicht zugemutet werden (vgl. BGE 127 V 183; VGU S 00 322). Die insolvenzrechtliche Auswirkung von Art. 333 OR besteht somit einzig darin, dass die Arbeitslosenkasse ihre gemäss Art. 54 Abs. 1 AVIG zwingend auszuübende Regressforderung im Falle einer Betriebsübernahme gegenüber zwei Schuldnern, dem bisherigen Arbeitgeber und dem Erwerber, geltend machen kann (vgl. BGE 127 V 183; VGU S 00 322;