Dass diese Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers möglicherweise erst nach Auflösung und Übertragung der Arbeitsverhältnisse erfolgte, vermag daran nichts zu ändern (SZS 2001 S. 92). Der in Art. 333 Abs. 1 OR geregelte Übergang der Arbeitsverhältnisse und die Haftungsbestimmung von Art. 333 Abs. 3 OR ändern mit anderen Worten aus insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten nichts an der Arbeitgebereigenschaft des Veräusserers. Anderenfalls hätten die Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang nur die Möglichkeit, ihre ausstehenden Lohnforderungen aus dem früheren Arbeitsverhältnis vorweg zivilprozessual gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber geltend zu machen.