Zweck dieser Bestimmung ist die umfassende Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsüberganges und insbesondere ihr Schutz vor neuen Arbeitgebern, deren Bonität sie nicht kennen (BGE 123 III 468; 127 V 183). Die Haftung des vormaligen Arbeitgebers beruht nach der Betriebsübernahme allerdings nicht mehr auf dem Arbeitsverhältnis, sondern allein auf der gesetzlich angeordneten Solidarhaft, weshalb er nur subsidiär belangt werden kann (Pra 87 1998 Nr. 55 S. 363 E. 7b). b)